Corona – NEWS

Besuchsregelung in unserer Einrichtung

Mit Wirkung zum 01.10.2022 wurde eine neue Corona-BekämpfVO erlassen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG)

„Zum Schutz unserer Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen bitten wir Sie dringlichst folgende Hygiene – und Besuchsregelungen
zu beachten, zu akzeptieren und umzusetzen.“

Externe Personen: Bisher galt für externe Personen unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus eine Testverpflichtung. Ab dem 29. Mai 2022 gilt diese Testverpflichtung nur noch für externe Personen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind.

 

Vollständig geimpfte oder genesene Personen unterliegen keiner Testverpflichtung mehr; es gilt folglich eine 3G-Regelung.

Personengruppen, die keinen oder nur einen geringen Kontakt zu Patienten haben, unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus können die Einrichtung betreten.

 

Testung in der Einrichtung:

Testungen von Externen Besuchern, bei denen kein vollständiger, nachgewiesener Impfschutz, bzw. kein Genesenenstatus vorliegt, erfolgen nur noch in Ausnahmefällen und mit vorheriger Absprache.

„Die Pflegeeinrichtungen sind nicht mehr verpflichtet, Testungen für externe Personen anzubieten; die entsprechende Regelung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5) wurde ersatzlos gestrichen.“

 

Wenn in der Einrichtung Testungen erfolgen, werden entsprechende Testbescheinigung nur auf Anfrage ausgestellt. Positive Testergebnisse werden umgehend an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet.

 

Telefonische Absprachen können unter der bekannten Telefonnummer der Einrichtung erfolgen.

 

 

Besucher*innen tragen während des gesamten Aufenthaltes in der Einrichtung (in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume) eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung (Maske der Standards

FFP2, FFP3, N 95, KN95, P2, DS2 oder KF94; Ausnahme: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres).

In Ausnahmenfällen kann diese auch gestellt werden

 

Bei Einhaltung der Händehygiene und Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung sind

zwischen Bewohner*innen und deren Besucher*innen körperliche Nähe und Berührungen zulässig (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Corona-BekämpfVO); zwischen Lebenspartner*innen ist körperliche Nähe generell erlaubt.

 

Bewohner*innen haben das Recht, auch mit Besucher*innen die Einrichtung und das Einrichtungsgelände (auch über Nacht) zu verlassen. Es gelten dann die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln der Corona-BekämpfVO, die für die Gesamtbevölkerung gelten.

 

Sollten Sie unter Krankheitssymptome wie Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Verlust von Geruchs- und Geschmacksinn, einer akuten Atemwegserkrankung oder einer fieberhaften Erkrankung leiden. Kontakt zu einer Person mit COVID 19 oder einem Verdachtsfall mit COVID 19 hatten, dürfen Sie unsere Einrichtungen NICHT betreten.

 

Die Bewohner dürfen weiterhin abgeholt werden, und auch Arztbesuche sind selbstverständlich möglich

 

Sie können auch Spaziergänge außerhalb unternehmen. Spaziergänge im Haus sind nicht erlaubt.

Bitte gehen Sie auf direktem Weg zu den Bewohnern in das Zimmer. Nehmen Sie keinen Kontakt zu anderen Bewohnern auf.

Wenn Sie Körperkontakt zu den hier wohnenden Menschen oder vertrauten Personen halten ist es wichtig, dass Sie eine gründliche Händedesinfektion durchgeführt haben.

„Bedanken möchten wir uns bei allen Angehörigen und Besuchern, die uns mit guten Wünschen, Verständnis und ihrem entgegengebrachten Vertrauen begleiten und die Mitarbeiter freundlich unterstützen.“

Die oben aufgeführten Regelungen sind grundsätzliche Vorgaben im Rahmen der Corona Bekämpfungsverordnung (Corona BekämpfVO).

Individuelle oder Anlassbezogene Anpassungen / Ergänzungen dazu entnehmen Sie bitte den Aushängen in den Einrichtungen.

 

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung